Handelsgesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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Als Zwischenhändler zwischen der [[Föderation]] und den [[Karemma]] geben die [[Ferengi]] die Handelsgesetze der Föderation als Grund an, um Teile des [[Gewinn]]s der Karemma einzubehalten und in die eigene Tasche zu stecken.
 
Als Zwischenhändler zwischen der [[Föderation]] und den [[Karemma]] geben die [[Ferengi]] die Handelsgesetze der Föderation als Grund an, um Teile des [[Gewinn]]s der Karemma einzubehalten und in die eigene Tasche zu stecken.
  
Die genannten Gesetze sollen unter anderem beinhalten, dass [[Karemmanische Schurwolle]] auf infiltrierte [[Wechselbalg|Wechselbelger]] untersucht werden muss. Dafür werden vier Prozent des Gewinnes abgezogen. Des weiteren wird ein Aufschlag von sechs Prozent erhoben, als Ausgleich für die nicht erzielten [[Einkommen]] der [[Tarkalianer|tarkaleanischen]] [[Scharfhirte]]n. ({{DS9|Das Wagnis}})
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Die genannten Gesetze sollen unter anderem beinhalten, dass [[Karemmanische Schurwolle]] auf infiltrierte [[Wechselbalg|Wechselbelger]] untersucht werden muss. Dafür werden vier Prozent des Gewinnes abgezogen. Des weiteren wird ein Aufschlag von sechs Prozent erhoben, als Ausgleich für die nicht erzielten [[Einkommen]] der [[Tarkaleaner|tarkaleanischen]] [[Scharfhirte]]n. ({{DS9|Das Wagnis}})
  
 
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[[Kategorie:Wirtschaft und Finanzwesen]]

Version vom 4. Mai 2011, 14:52 Uhr

Ein Handelsgesetz ist ein Gesetz, das den Handel mit anderen Personen, Gruppen und Spezies regelt.

Als Zwischenhändler zwischen der Föderation und den Karemma geben die Ferengi die Handelsgesetze der Föderation als Grund an, um Teile des Gewinns der Karemma einzubehalten und in die eigene Tasche zu stecken.

Die genannten Gesetze sollen unter anderem beinhalten, dass Karemmanische Schurwolle auf infiltrierte Wechselbelger untersucht werden muss. Dafür werden vier Prozent des Gewinnes abgezogen. Des weiteren wird ein Aufschlag von sechs Prozent erhoben, als Ausgleich für die nicht erzielten Einkommen der tarkaleanischen Scharfhirten. (DS9: Das Wagnis)