Vertrag von Armens: Unterschied zwischen den Versionen
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* '''§ 133''' sagt aus, dass Tau Cygna V den Sheliak gehört | * '''§ 133''' sagt aus, dass Tau Cygna V den Sheliak gehört | ||
* '''§ 653 Unterpunkt 9''' verpflichtet die Sheliak im Konfliktfall mit der Föderation zu verhandeln | * '''§ 653 Unterpunkt 9''' verpflichtet die Sheliak im Konfliktfall mit der Föderation zu verhandeln | ||
− | * '''§ 716 Unterpunkt 5''': | + | * '''§ 716 Unterpunkt 5''': <q>Unerwünschte Lebensformen, die auf Welten der Klasse H vorgefunden werden, können nach Ermessen der Sheliak-Korporation entfernt werden.</q> |
* '''§1290''' regelt den Schiedspruch im Konfliktfall durch eine dritte Partei | * '''§1290''' regelt den Schiedspruch im Konfliktfall durch eine dritte Partei | ||
− | ** '''Unterpunkt D3''' gibt an, dass diese dritte Partei die [[ | + | ** '''Unterpunkt D3''' gibt an, dass diese dritte Partei die [[Grizzela]]s sein können |
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[[nl:Verdrag van Armens]] | [[nl:Verdrag van Armens]] |
Aktuelle Version vom 14. Januar 2018, 10:15 Uhr
Der Vertrag von Armens wird 2255 zwischen der Föderation und der Sheliak-Korporation geschlossen. Er regelt die Verteilung einiger Territorien im de-Laure-Gürtel, so werden den Sheliak von der Föderation z.B. einige Planeten der Klasse H, wie Tau Cygna V zugesichert.
Wegen der komplizierten Sprache der Sheliak und deren Ordnungsliebe werden 372 Rechtsexperten der Föderation benötigt, um einen Vertrag auszutüfteln, der mehr als 500.000 Wörter umfasst. (TNG: Die Macht der Paragraphen)
Auszüge[Bearbeiten]
- § 133 sagt aus, dass Tau Cygna V den Sheliak gehört
- § 653 Unterpunkt 9 verpflichtet die Sheliak im Konfliktfall mit der Föderation zu verhandeln
- § 716 Unterpunkt 5:
Unerwünschte Lebensformen, die auf Welten der Klasse H vorgefunden werden, können nach Ermessen der Sheliak-Korporation entfernt werden.
- §1290 regelt den Schiedspruch im Konfliktfall durch eine dritte Partei
- Unterpunkt D3 gibt an, dass diese dritte Partei die Grizzelas sein können